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§ 205a ASVG (Zethner)

Zethner68. LfgJuli 2019

§ 205a (1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

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