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§ 203 ABGB (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 203 Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.

Fassung BGBl I 2013/15 (KindNamRÄG 2013)

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