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§ 203 ABGB (Hoellwerth)

Hoellwerth5. AuflJuli 2018

§ 203. Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.

Fassung gem Art I Z 4 KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15.

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