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§ 202 StGB (Hinterhofer)

Hinterhofer11. LfgNovember 2004

Geschlechtliche Nötigung

 

§ 202 (1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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