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1. Rahmenbedingungen und Zielausrichtung(en)

Ziehensack1. AuflJänner 2020

I. Einleitung

wirtschaftliches Ausbluten

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Das anwaltliche Kostenrecht stellt die ökonomische Grundlage für die Tätigkeit beruflicher ParteienvertreterInnen und damit die rechtliche Rahmenbedingung für die Einkommenserzielung bei Ausübung des freien Berufes der Advokatur dar. Damit wird die Thematik der angemessenen Honorierung angesprochen können. Darin liegt die Komponente der Wahrung der Interessen von RechtsanwältInnen als LeistungserbringerInnen. Andererseits besteht auch der Schutzzweck des anwaltlichen Kosten- und Honorarrechtes, nämlich darin, MandantInnen der AdvokatInnen oder kostenersatzpflichtige ProzessgegnerInnen vor zu hoher Tarifierung zu bewahren.22Vgl ähnlich den Schutzzweck im Schadenersatzrecht nach §§ 1293 ff ABGB, welcher ebenfalls zwar dem Geschädigten einen hinreichenden Ersatz und Ausgleich für das erlittene Unrecht bieten soll, gleichzeitig aber auch den oder die Schädiger/in vor einer zu weitgehenden, nämlich exorbitanten Inanspruchnahme („wirtschaftliches Ausbluten“) dadurch in Schutz nimmt, dass grundsätzlich nur unmittelbare und nicht auch mittelbare Schäden Ersatzfähigkeit erlangen. ISd Lehrbuchbeispiels (etwa aus Heimbücher, Einführung in die Haftpflichtversicherung5 23) kann nicht etwa der/die Würstelstandverkäufer/in Mindererlöse gegenüber einem/r (aber eben nur gegenüber den unmittelbar geschädigten Personen) schadenersatzpflichtigen VerkehrsunfallverursacherIn bzw dessen/deren Haftpflichtversicherung geltend machen, welche den Opernsänger (Startenor) oder die Opernsängerin (Primadonna) betroffen haben und zu Aufführungsabsage führen mussten. Dazu der OGH in stRsp (RS0022638, 7 Ob 48/12b; 2 Ob 6/13s; 6 Ob 229/16v uva): „Das Wort ‚jedermann‘ ist nicht wörtlich zu nehmen; es kann nur ein unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzter – ausgenommen § 1327 ABGB – Schadenersatz begehren. Ob jemand als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist, richtet sich danach, ob die Norm, die der Schädiger verletzt hat, den Schutz der Interessen des Beschädigten bezweckt.“ Vgl auch die „Stromkabelbeschädigungsfälle“ OGH 4.3.1982 7 Ob 550/82 = RZ 1982/68 S 269; OGH 3.4.1984 4 Ob 524/83, RS0022620: „Der Schaden, der dem Strombezieher infolge Beschädigung des Stromkabels durch eine Person, zu der er in keinem vertraglichen Verhältnis steht, erwächst, ist auch dann ein mittelbarer, wenn durch dieses Kabel ausschließlich der Geschädigte mit Strom versorgt wird.“ Siehe ferner OGH 1.12.1981, 2 Ob 128/81, RS0054027: „Ein mittelbarer Schaden ist auch nach deutschem Recht grundsätzlich vom Schädiger nicht zu ersetzen.“ Es geht also um

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die faire und sachgerechte Abgeltung dieser juristischen Dienstleistungen („legal services rendered“).

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