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§ 1 NahVersG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

Nahversorgungsgesetz idF des Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017

 

§ 1. (1) Verhaltensweisen von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr untereinander können untersagt werden, soweit sie geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.

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