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Die österreichischen Abgabengesetze, Hassler
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§ 1 GrStG
111. Lfg
November 2025
(1)
Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:
Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);
das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);
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