§ 1 Auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach Ablauf des 30. 6. 2025 entsteht oder entstehen würde; zum Inkrafttreten siehe auch § 18 Abs 2w.
Erwerbsvorgänge
§ 1 (1) § 1. Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

