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§ 1 GenVG (Weiß)

Weiß3. AuflOktober 2023

I. Abschnitt
Verschmelzung von Genossenschaften

 

§ 1 (1) 1Genossenschaften gleicher Haftungsart können unter Ausschluss der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. 2Die Verschmelzung kann erfolgen:

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