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§ 1 EPG (Aichhorn)

Aichhorn5. AuflApril 2019

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (im Folgenden „eingetragene Partnerschaft“).

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