§ 12 KStG normiert einen Katalog nicht abzugsfähiger Aufwendungen, die bei der Einkünfteermittlung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Abs 1 und 2 sind von den §§ 16 und 17 KStG 1966 übernommen und in den darauffolgenden Jahren sukzessive erweitert worden. Ab der Veranlagung 1996 kam Abs 3 dazu. Nach hA ist die Aufzählung nur demonstrativ
(W/
S/
S/
K, § 12 Anm 2;
Mayr, KStG
4 99;
Hobler in FS Bauer 132;
Marchgraber/
Plansky in
L/
R/
S/
S § 12 Tz 5; KStR 2013 Rz 1256), darüber hinaus sind daher auch andere Abzugsverbote im KStG und über § 7 Abs 2 auch solche im EStG, sofern sie nicht nur auf natürliche Personen zugeschnitten sind, zu beachten.