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1. Allgemeines (stiftungsrechtlich)

Arnold2. AuflNovember 2009

II/450
Eine Definition des Begriffs des Begünstigten fehlt im Privatstiftungsgesetz. Begünstigter (auch Destinatär genannt) ist - ausgehend von einer allgemeinen Begriffsbestimmung - derjenige, der Zuwendungen von der Privatstiftung erhält ( Cerha/Eiselsberg/Kirschner/Knirsch, ecolex spezial, 26) bzw dem die Vorteile aus der Stiftung zukommen sollen (Briem in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen, 82; siehe auch N. Arnold, PSG-Kommentar2, § 5 Rz 2).

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