beschränkte Steuerpflicht
Veranlagung
§ 102 regelt die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger. Es handelt sich dabei um eine Spezialbestimmung für beschränkt Steuerpflichtige zu den allgemeinen Veranlagungsbestimmungen des 4. Teils (§§ 39 bis 46) des EStG. Daher sind insbesondere auch die Bestimmungen über die Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum (§ 39), die Steuererklärungspflicht (§ 42), die Form der Steuererklärungen (§ 44), die Vorauszahlungen (§ 45) und die Abschlusszahlungen (§ 46) nach Maßgabe der Modifikationen des § 102 anzuwenden. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung (§ 40), weil diese Absetzbeträge unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen vorbehalten sind (dazu weiter unten Tz 41) und die Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41) weil diese in § 102 Abs 1 Z 3 gesondert geregelt werden. Weiters enthält § 102 Bestimmungen über die Einkünfteermittlung beschränkt Steuerpflichtiger.