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1. Allgemeines (Bergmann/Pinetz)

Bergmann/Pinetz20. LfgMai 2018

a) Überblick

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Nach der Bestimmung des § 109b haben Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts für Zahlungen ins Ausland im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen mit Inlandsbezug eine verpflichtende Mitteilung an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Nach ihrer Systematik und Regelungstechnik ist die Bestimmung an § 109a angelehnt, zielt dabei aber auf andere Bereiche – nämlich etwa die in der öffentlichen Diskussion gestandenen Provisionszahlungen („Lex Meischberger“; vgl Bruckner, ÖStZ 2010, 425) – ab (vgl Marschner in Jakom EStG11 § 109b Rz 1; Peth in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 109b Rz 2; Puchinger, FJ 2010, 267; zum Verhältnis zwischen der Mitteilungspflicht nach § 109b zu jener gem § 109a siehe Tz 4). Die Verletzung der Mitteilungspflicht kann gem § 49a Abs 3 FinStrG mit einer Strafe von bis zu 10 % des nicht gemeldeten Betrags (maximal jedoch mit EUR 20.000) sanktioniert werden (dazu unten Tz 33 f).

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