Eine gemeinnützige Privatstiftung ist ebenso wie eigennützige Privatstiftungen aus den in § 35 Abs 1 PSG genannten Gründen aufzulösen. Bei einer gemeinnützigen Privatstiftung kann es sich aber typischerweise um keine Versorgungsstiftung iSd § 35 Abs 2 Z 3 PSG handeln; eine Auflösung nach 100-jähriger Dauer bzw ein entsprechender Fortsetzungsbeschluss der Letztbegünstigten sind daher nicht geboten.

