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§§ 1–23 AnerbG (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflFebruar 2026

Anerbengesetz

§ 1 AnerbG

Frühere Fassung kommentiert in Band 4 (2019) S 838 ff.

Gesetzgebung

Um den Entwicklungen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, wurden mit dem ZZRÄG 2019145145Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019, BGBl I 2019/38. die Ertragsgrenzen in der Erbhofdefinition erweitert. Als Untergrenze ist nun ein Durchschnittsertrag vorgesehen, der zur Erhaltung einer erwachsenen Person ausreicht (zuvor: zwei Personen), als Obergrenze das Vierzigfache dieses Betrags (zuvor: das Zwanzigfache). Weiters wurden reine Forstbetriebe in den Geltungsbereich einbezogen.

Seite 1449

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