Anerbengesetz
§ 1 AnerbG
Frühere Fassung kommentiert in Band 4 (2019) S 838 ff.
Gesetzgebung
Um den Entwicklungen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, wurden mit dem ZZRÄG 2019145 die Ertragsgrenzen in der Erbhofdefinition erweitert. Als Untergrenze ist nun ein Durchschnittsertrag vorgesehen, der zur Erhaltung einer erwachsenen Person ausreicht (zuvor: zwei Personen), als Obergrenze das Vierzigfache dieses Betrags (zuvor: das Zwanzigfache). Weiters wurden reine Forstbetriebe in den Geltungsbereich einbezogen. Seite 1449

