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§ 19 KStG

111. LfgNovember 2025

2.TEIL 7. ABSCHNITT Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

 

(1) Erfolgt bei einem unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen, der seine Auflösung beschlossen hat, tatsächlich die Abwicklung, ist der Besteuerung der Liquidationsgewinn zugrunde zu legen.

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