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§ 19 KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser

 

§ 19 Der im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrtschreiber und mit diesen vereinigte Wegstreckenmesser müssen einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassenen Bauart angehören.

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