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§ 19 InvKG (Barbist/Kröll)

Barbist/Kröll2. AuflMai 2025

§ 19 (1) Alle erwerbenden Personen und das Zielunternehmen haben über eine ausländische Direktinvestition im Sinne von § 1 Z 6, für die

eine Genehmigungspflicht gemäß § 2 besteht oderein Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 gestellt wurde oder

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