vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 ABGB (Kronthaler)

Kronthaler6. AuflAugust 2023

§ 19 Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu sein erachtet, steht es frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hilfe bedienet, oder, wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, ist dafür verantwortlich.

Fassung JGS 1811/946

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte