§ 19 Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu sein erachtet, steht es frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hilfe bedienet, oder, wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, ist dafür verantwortlich.
Fassung JGS 1811/946