Verständigungen
(1) Vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 197a Abs. 1 erster Fall sind alle Personen zu verständigen, die im Fall der Führung eines Ermittlungsverfahrens nach diesem Gesetz von seiner Einstellung zu verständigen wären; die §§ 51 bis 53 und § 68 gelten sinngemäß.
