5. ABSCHNITT C. Steuermeßbeträge 1. Festsetzung der Steuermeßbeträge
Die Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden enthalten sind (§ 194 Abs. 3), werden den Abgabenbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.

