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§ 194 BAO

111. LfgNovember 2025

5. ABSCHNITT C. Steuermeßbeträge 1. Festsetzung der Steuermeßbeträge

 

(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermeßbeträgen anordnen, hat das Finanzamt durch Messbescheid den Steuermeßbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.

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