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§ 191 ASVG

Poperl/Trauner/Trauner/Weißenböck68. LfgJuli 2019

§ 191 (1) Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, wenn und soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für ihn kein solcher Anspruch besteht.

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