5. ABSCHNITT B. Gesonderte Feststellungen
(1) Auf Feststellungen gemäß §§ 185 bis 188 finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Die für die vorgenannten Feststellungen geltenden Vorschriften sind sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben. (BGBl 1996/201, ab 1. 5. 1996 und BGBl I 2013/14)

