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§ 190 AktG (Weber)

Weber1. AuflDezember 2019

§ 190. In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen.

(IdF BGBl I 1997/114)

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