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§ 18b EisbG (Netzer)

Netzer2. AuflApril 2019

§ 18b. Das Eisenbahnunternehmen hat das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.

Zuletzt geändert durch BGBl I 2006/125.

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