§ 18 (1) Das Verlassenschaftsgericht hat einen nach § 15 berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er
infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder einer körperlichen Beeinträchtigung offenbar unfähig ist, den Hof dauernd zu bewirtschaften;
