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§ 18 JN (Sengstschmid)

Sengstschmid2. AuflOktober 2024

§ 18 (1) Wenn die Stelle eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen zur Besetzung gelangen soll, hat der Präsident des Gerichtshofs die zuständige Wirtschaftskammer zur Erstattung eines Vorschlags aufzufordern. Sind mehrere Stellen zu besetzen, so hat die Aufforderung die Anzahl der zu besetzenden Stellen zu enthalten.

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