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§ 18 AZG (Risak)

Risak1. AuflAugust 2018

öffentlicher Verkehr

§ 18. (1) In dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen gelten, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 2 von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 für

Arbeitnehmer, die

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