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§ 188a ASVG

Poperl/Trauner/Trauner/Weißenböck68. LfgJuli 2019

§ 188a Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im § 189 Abs. 2 angeführten Art gewähren.

Fassung BGBl 1973/31

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