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§ 188. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 188. (1) Zwischen Enkeln und ihren Großeltern gilt § 187 entsprechend. Die

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persönlichen Kontakte der Großeltern sind jedoch auch so weit einzuschränken oder zu untersagen, als sonst das Familienleben der Eltern (eines Elternteiles) oder deren Beziehung zu dem Kind gestört würde.

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