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§ 185 BVergG (Nussbaumer/Rosenkranz)

Nussbaumer/Rosenkranz2. LfgAugust 2019

5. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

 

§ 185.  (1) Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer

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