5. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
§ 185. (1) Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
5. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
§ 185. (1) Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
