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§ 182 ABGB (Weitzenboeck)

Weitzenboeck5. AuflJuli 2018

§ 182. Durch eine Verfügung nach § 181 darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.

(BGBl I 2013/15, ab 1. 2. 2013)

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