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§ 181i StGB (Manhart)

Manhart29. LfgDezember 2013

§ 181i Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181h mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Eingefügt durch BGBl I 2011/103.

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