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§ 181e StGB (Manhart)

Manhart20. LfgMärz 2009

Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

 

§ 181e (1) Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181d Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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