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§ 181d StGB (Manhart)

Manhart20. LfgMärz 2009

Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

 

§ 181d (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch

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