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§ 181c StGB (Manhart)

Manhart20. LfgMärz 2009

Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen

 

§ 181c (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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