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§ 180 ZPO (Höllwerth)

Höllwerth2. AuflOktober 2024

Prozessleitung

 

§ 180 (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung, er erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, er

Seite 1146

vernimmt die Personen, die zum Zweck der Beweisführung auszusagen haben, und verkündet die Entscheidung des Senates.

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