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§ 180 ZPO (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflAugust 2019

Prozessleitung

 

§ 180. (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung, er erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, er vernimmt die Personen, die zum Zweck der Beweisführung auszusagen haben, und verkündet die Entscheidung des Senates.

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