Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeuge
§ 17g Die Innenausstattung (Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückblickspiegel - Anordnung von Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rücklehne und hinterer Teil der Sitze) von Fahrzeugen der Klasse M1 muss den Anhängen der Richtlinie 74/60/EWG in der Fassung 2000/4/EG , ABl. Nr. L 87 vom 8. April 2000, S 22, entsprechen.

