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§ 17a KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger

 

§ 17a (1) Die Kennzeichnung der handbetätigten Einrichtungen, der Kontrolleuchten und der Anzeiger von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N muß den Anhängen der Richtlinie 78/316/EWG , ABl. Nr. L 081 vom 28. März 1978, idF der Richtlinie 94/53/EG , ABl. Nr. L 299 vom 22. November 1994, entsprechen.

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