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§ 17 UWG (Görg)

Görg1. AuflApril 2020

§ 17. (1) Sind für einen Schaden, dessen Ersatz auf Grund dieses Gesetzes zu leisten ist, mehrere Personen verantwortlich, so haften sie zur ungeteilten Hand.

A. Allgemeines

Solidarhaftung

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