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§ 17 StEntG (Altenburger)

Altenburger2. AuflApril 2019

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten bei der Behörde gemäß dem UVP-G 2000 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

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