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§ 17 InvKG (Barbist/Kröll)

Barbist/Kröll2. AuflMai 2025

§ 17 (1) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten gemäß § 6 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 über Direktinvestitionen in Österreich an die Organe der Europäischen Union und an die im Einklang mit

Seite 161

unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingerichteten nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Eine solche Übermittlung darf nur erfolgen, wenn sie

zur Durchführung des Kooperationsmechanismus gemäß diesem Abschnitt erforderlich ist und

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