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§ 17 BTVG (Friedl)

Friedl4. AuflApril 2022

§ 17. Ein Bauträger, der

es unterläßt, einen den § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 entsprechenden Vertrag zu errichten,Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder

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