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§ 17 BStMG (Novak)

Novak92. LfgOktober 2021

5. Teil
Mautaufsicht und Ersatzmaut

 

§ 17 (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes Mautaufsichtsorgane bestimmen.

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