§ 174 (1) Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
BGBl 1974/60 (StF StGB 1974) idF BGBl I 2015/112 (StRÄG 2015).