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§ 174 ASVG (Puhr-Zeismann)

Puhr-Zeismann68. LfgJuli 2019

§ 174 Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203).

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