(1) Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.
(2) Der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit muss öffentlich verkündet werden. Gegen denselben ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
[Stammfassung]